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Datenschutzerklärung und -hinweise

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FOCON Showtechnic · Vertriebsgesellschaft mbH (HRB 6571 AG Steinfurt)

I. Allgemeines

  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Verträge über Einbau- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen.
  • Individualvereinbarungen gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sie müssen schriftlich bestätigt werden. Im Übrigen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die dieserseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die vertragliche Vereinbarung durch uns in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
  • Die Regelungen dieser Bedingungen für Kaufleute/Unternehmer gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
  • Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. §13 BGB „jede natürliche Person“ zu verstehen, „die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.
  • Ein „Unternehmer“ ist gem. §14 BGB eine „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“.
  • Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.


II. Vertragsschluss, Preise, Zahlungsbedingungen

  • Ein Vertragsangebot gegenüber einem Unternehmer ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die von einem Verbraucher unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, die Annahme erfolgt innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware.
  • Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise wird bei Kostensenkungen verfahren, Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden auf Verlangen dem Kunden nachgewiesen.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Alle Zahlungen sind gemäß getroffener Vereinbarung fällig. Soweit die Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist, kommt der Besteller auch ohne Mahnung am Tage danach in Verzug. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis oder Werklohn bei Übergabe des Kaufgegenstands bzw. bei Übergabe des Werkes mit Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  • Für Eilversand berechnen wir Zuschläge. Versand-und Verpackungskosten sind, wenn nicht ausdrücklich angegeben, in den Preisen nicht inbegriffen.
  • Bei Verträgen über Warenlieferungen mit Verbrauchern mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen unserer Vorverkäufer zu erhöhen. In gleicher Weise ergibt sich eine Verpflichtung unsererseits, bei Kostensenkungen den Preis herabzusetzen. Eine entsprechende Änderung des Preises ist dem Kunden mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich bekanntzugeben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu.
  • Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits-und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Eine Bindung des Auftragnehmers daran besteht für 3 Wochen nach Abgabe.Die Kosten für den Voranschlag können dem Kunden auch bei Nichterteilung des Auftrags belastet werden.
  • Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme EUR 5.000,-- übersteigt, sind wir berechtigt, bis zu 50% davon sofort als Vorschusszahlung zu verlangen,sofern erhebliche Aufwendungen wie z. B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind.
  • Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


III. Lieferfristen, Fertigstellung und Versand

  • Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Der Beginn der angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der dieserseitigen Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15% des Wertes der Lieferung geltend machen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt,soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  • Der Käufer/Auftraggeber ist zur Annahme der Kaufsache bzw. zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  • Sofern die Voraussetzungen nach Ziffer III. 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Übergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein „Fixgeschäft“ im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist dabei zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet der Verkäufer im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
  • Konstruktions- oder Formänderungen,Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangsseitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
  • Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers.Dasselbe gilt bei Direktversand durch den Herstellerbetrieb.
  • Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau-und Instandsetzungsarbeiten mussschriftlich vereinbart werden.Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfanges eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.


IV. Gefahrübergang

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung„ab Werk“ vereinbart.
  • Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung -bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen -ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt werden.
  • Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen - soweit wir nicht den Transport als eigene Verpflichtung übernommen haben - nur auf schriftliche Anweisung des Bestellers und gegen Berechnung. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden verspäteten Annahme sind wir berechtigt, Einlagerung oder Versicherung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.


V. Sachmängelhaftung - Haftungsausschluss

  • Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Fall der Nacherfüllung trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl,so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,sofern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden,die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des entsprechenden Verschuldens von Vertreter oder Erfüllungsgehilfe beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung gegeben ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Schadensersatzhaftung ist insoweit allerdings auf den vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, und zwar gerechnet ab Gefahrenübergang.Dies gilt nicht,soweit essich um den Verkauf einer Sache handelt,die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.
  • Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt,sie beträgt 5 Jahre,gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

 

VI. Gesamthaftung

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer V. vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden etwa gemäß § 823 BGB.
  • Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  • Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


VII. Untersuchungs-und Rügepflicht

  • Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware.Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Für Mängelrügen durch Kaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Danach muss unverzüglich gerügt werden.Offensichtliche Mängel sind durch den Verbraucher beim Lieferanten innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
  • Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer/Auftraggeber gerügt werden.
  • Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  • Der Verkäufer behältsich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,Wasser-und Diebstahlsschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Verkäufer dann entstehenden Ausfall.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der vertraglichen Forderung an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Davon unberührt bleibt die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- und Insolvenzverfahrens stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  • Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  • Der Kunde tritt dem Verkäufer auch die Forderung zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  • Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt;die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.


IX. Widerrufsbelehrung bei Online-Verkauf gegenüber Verbrauchern

  • Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzen (z.B. Zinsen) herauszugeben.Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie in etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.


X. Pfandrecht

  • Bei Einbau-und Instandsetzungsarbeiten steht uns wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
  • Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, uns bekannte Anschrift des Auftraggebers/Käufers.


XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

  • Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten/Unternehmern einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort unseres Hauptsitzes (Lotte/Westf.). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  • Erfüllungsort ist der Sitz bzw. die Niederlassung des Verkäufers/Auftragnehmers.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


AGB FOCON Showtechnic · Vertriebsgesellschaft mbH -Stand 01.06.2014